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Landesförderung Familienerholung in Mecklenburg-Vorpommern
Das Bundesland Mecklenburg-Vorpommern stellt für einkommensschwache Familien und Alleinerziehende Zuschüsse für den Urlaub bereit. Die Voraussetzungen und die Ansprechpartner zum Beantragen der Fördergelder finden sie hier.
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift, des § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern und der dazugehörigen Verwaltungsvorschriften Zuwendungen für gemeinsame Familienerholungsmaßnahmen. 1.2 Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung Gefördert wird der Erholungsaufenthalt von Familien in gemeinnützigen Familienferienstätten in Mecklenburg-Vorpommern, die im Katalog der Bundesarbeitsgemeinschaft Familienerholung „Urlaub mit der Familie" oder im Internet unter www.familienbotschaft-mv.de benannt sind.
3. Zuwendungsempfänger Eine Förderung können Familien erhalten, die ihren Wohnsitz in Mecklenburg- Vorpommern haben, wenn 1. mindestens zwei Kinder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dem Haushalt angehören oder 2. es sich um eine allein erziehende Mutter oder einen allein erziehenden Vater mit mindestens einem Kind, welches das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, handelt und keine weitere erwachsene Person dem Haushalt angehört. Als Familie gelten alle Formen des Zusammenlebens mit Kindern, insbesondere von Eheleuten, allein Erziehenden, eingetragenen Lebenspartnerschaften, eheähnlichen Gemeinschaften und Pflegeeltern. Zuwendungsempfänger sind die jeweiligen Personensorgeberechtigten oder Pflegepersonen.
4. Zuwendungsvoraussetzungen 4.1 Gemeinsamkeit Grundsätzlich werden nur gemeinsame Ferienaufenthalte gefördert. Ausnahmsweise kann die Förderung auch dann erfolgen, wenn ein Familienmitglied aus wichtigen Gründen an der Teilnahme gehindert ist.
4.2 Einkommensgrenzen Die Förderung erfolgt nur, wenn das monatliche Familiennettoeinkommen (Summe des monatlichen Nettoeinkommens der Eltern und ihrer Kinder) die Summe aus den nachfolgend beschriebenen Einkommensgrenzen für die jeweiligen Familienmitglieder nicht übersteigt: 1. für die Eltern insgesamt 900 Euro, 2. für eine allein erziehende Mutter oder einen allein erziehenden Vater und ihren oder seinen Lebenspartner 900 Euro, 3. für einen allein erziehenden Elternteil 600 Euro, 4. je Kind bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 300 Euro, 5. je Kind ab Vollendung des 14. Lebensjahres 400 Euro. Das monatliche Nettoeinkommen setzt sich zusammen aus dem Bruttoeinkommen, zu dem alle Einkünfte im Sinne des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gehören, abzüglich folgender Beträge: 1. auf das Einkommen entrichtete Steuern wie Lohn- und Einkommensteuer, Kirchensteuer, 2. Beiträge zur Sozialversicherung oder entsprechende Aufwendungen bei nicht der Sozialversicherung unterliegenden Familienmitgliedern, 3. Kindergeld, 4. Bundeserziehungsgeld, 5. Elterngeld in Höhe von 300 Euro bei Elternzeit von einem Jahr oder 150 Euro bei Elternzeit von mindestens zwei Jahren, 6. Pflegegeld für Pflegekinder und 7. besondere Leistungen für schwerbehinderte Menschen. Für die Feststellung des Einkommens sind entsprechende Nachweise vorzulegen. Maßgebend ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Antragstellung. Familien, die zum Zeitpunkt der Antragstellung Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch oder nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch erhalten, haben die entsprechenden Bewilligungsbescheide vorzulegen.
4.3 Vollständiger Impfschutz und vollständige Wahrnehmung der Früherkennungsuntersuchungen nach § 26 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch Fördervoraussetzungen sind grundsätzlich der Nachweis des vollständigen Impfschutzes nach dem „Impfkalender der öffentlich empfohlenen Schutzimpfung in Mecklenburg-Vorpommern" [Verwaltungsvorschrift zur Durchführung von Schutzimpfungen in Mecklenburg-Vorpommern vom 16. April 2007 (AmtsBl. M-V S. 241) oder im Internet unter www.lagus.mv-regierung.de] und der vollständige Nachweis der Wahrnehmung der Früherkennungsuntersuchungen nach § 26 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für die Kinder, die an der Familienerholungsmaßnahme teilnehmen sollen. Sollte in Ausnahmefällen aufgrund medizinischer Indikationen eine Impfung nicht möglich sein, ist durch den Antragsteller eine entsprechende Bescheinigung des jeweiligen Kinderarztes oder des Gesundheitsamtes vorzulegen.
4.4 Bonuspunkte für Familienbildungsmaßnahmen Die in Nummer 3 genannten Personensorgeberechtigten oder Pflegepersonen müssen an einer oder mehreren Familienbildungsmaßnahmen vollständig teilgenommen und dafür bis zu zehn Bonuspunkte erhalten haben. Familienbildungsmaßnahmen sind Kurse oder Informationsveranstaltungen von folgenden Anbietern: 1. anerkannte Familienbildungseinrichtungen [nach § 6 des Weiterbildungsgesetzes vom 28. April 1994 (GVOBl. M-V S. 555), das durch das Gesetz vom 17. Juli 1995 (GVOBl. M-V S. 332) geändert worden ist], 2. multifunktionale Familienzentren [nach Nummer 4.1.1 der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen an Familienzentren vom 4. Dezember 2001 (AmtsBl. M-V 2002 S. 149)], 3. Volkshochschulen, 4. lizenzierte Elterntrainer und Elterntrainerinnen, 5. Kindertageseinrichtungen in Kooperation mit den unter Nummer 1 bis 4 genannten Einrichtungen oder Personen und 6. gemeinnützige Familienferienstätten in Mecklenburg-Vorpommern. Mit der Teilnahme an Bildungsangeboten zu folgenden Themenbereichen können Bonuspunkte erworben werden: 1. Unterstützung der elterlichen Erziehungskompetenz, 2. Medienkonsum von Kindern, 3. Förderung der schulischen Entwicklung von Kindern, 4. Unterstützung der Gesundheitskompetenz und -prävention, gesunde Ernährung, 5. Unterstützung der Beziehungskompetenz, Partnerschaftsthemen, 6. Pflege und Betreuung in der Familie und 7. Umgang mit dem Geld/„Mit dem Einkommen auskommen". Jede Unterrichtseinheit (45 bis 60 Minuten) einer Bildungsmaßnahme wird mit einem Punkt bewertet. Die in Satz 2 genannten Anbieter bescheinigen den Teilnehmern zum Abschluss der Familienbildungsmaßnahme den damit erworbenen Bonuspunktestand. Die Bonuspunkte sind in einem entsprechenden Bonuspunkteheft nachzuweisen. Dieses Heft wird von den oben genannten Anbietern der Familienbildungsmaßnahmen und dem Landesamt für Gesundheit und Soziales ausgereicht. Mit jedem Bonuspunkt erwirbt der Zuwendungsempfänger die Voraussetzung für eine Förderung pro teilnehmenden Familienmitglied in Höhe von 20 Euro. Die Bonuspunkte verlieren mit der Inanspruchnahme der bezuschussten Urlaubsmaßnahme nach dieser Verwaltungsvorschrift ihre Gültigkeit.
4.5 Familienbildungsmaßnahmen begleitend zum Familienerholungsurlaub Abweichend von Nummer 4.4 können sich die in Nummer 3 genannten Personensorgeberechtigten oder Pflegepersonen verpflichten, während des Familienerholungsurlaubs in der Familienferienstätte an Familienbildungsmaßnahmen teilzunehmen. Die Familienferienstätten unterbreiten Angebote zu den unter Nummer 4.4 Abs. 3 Nr. 1 bis 7 benannten Themenbereichen, die dem Erwerb von zehn Bonuspunkten entsprechen. Diese Angebote sind während der Familienerholungsmaßnahme wahrzunehmen.
5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als Festbetragsfinanzierung in Form eines Zuschusses für Aufwendungen der Unterbringung, der An- und Abreise sowie weitere Aufwendungen der Familienerholung während des Urlaubs gewährt. Die Zuwendung beträgt für Aufwendungen der Unterbringung und für weitere Aufwendungen der Familienerholung für jede in Nummer 3 genannte Person, die an der Familienerholungsmaßnahme teilnimmt, 20 Euro je erworbenen Bonuspunkt, höchstens 200 Euro. Zuwendungsfähig ist ein Erholungsaufenthalt von mindestens acht und höchstens 14 Tagen. An- und Abreisetag gelten jeweils als Maßnahmetage. Es werden maximal zehn Bonuspunkte anerkannt. Zusätzlich wird eine Fahrkostenpauschale von 20 Euro pro Person gewährt. Eine Förderung kann nur alle zwei Jahre gewährt werden.
6. Verfahren 6.1 Antragsverfahren Der Antrag auf Gewährung eines Zuschusses ist spätestens sechs Wochen vor Beginn der Ferienmaßnahme gemäß der Anlage 1 an das Landesamt für Gesundheit und Soziales zu richten. Als Beginn der Ferienmaßnahme gilt bereits eine Anzahlung durch den Antragsteller beim Anbieter der Ferienmaßnahme. Dem Antrag sind durch den Antragsteller folgende Unterlagen beizufügen: 1. Bescheinigung des Arbeitgebers (Gehalts- oder Lohnabrechnung) eines jeden gegen Entgelt beschäftigten Familienmitgliedes über den Nettoverdienst sowie der Nachweis über sonstiges Einkommen, 2. bei Empfängern von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten und nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch ist der Nachweis über den Bezug einzureichen, 3. ggf. Erklärung über die Gründe, die ein Familienmitglied am gemeinsamen Erholungsaufenthalt hindern, 4. Nachweis über den vollständigen Impfschutz, 5. Nachweis über die Wahrnehmung der Früherkennungsuntersuchungen nach § 26 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (U-Untersuchungen), 6. Nachweis über die Teilnahme an Familienbildungsmaßnahmen durch die in Nummer 4.4 genannten Anbieter oder eine schriftliche Erklärung, dass das Angebot nach Nummer 4.5 in der Familienferienstätte wahrgenommen wird.
6.2 Bewilligungsverfahren Über die Bewilligung entscheidet das Landesamt für Gesundheit und Soziales.
6.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren Auf Anforderung des Zuwendungsempfängers übersendet das Landesamt für Gesundheit und Soziales nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheides einen Gutschein in Höhe der Zuwendung abzüglich der Fahrkostenpauschale und überweist die Fahrkostenpauschale an den Zuwendungsempfänger. Mit der Anforderung hat der Zuwendungsempfänger die Buchungsbestätigung durch die jeweilige Familienferienstätte vorzulegen. Der Zuwendungsempfänger legt den Gutschein (nur im Original gültig) der Familienferienstätte spätestens mit Beginn des Urlaubs vor.
Die Familienferienstätten rechnen die Gutscheine beim Landesamt für Gesundheit und Soziales gemäß Anlage 2 ab. Der dem Zuwendungsempfänger bewilligte Zuschuss wird entsprechend den tatsächlichen Ausgaben höchstens in Höhe des Gutscheins an den Träger der Familienferienstätte ausgereicht. Sofern die Abrechnung der Familienferienstätte die Höhe des Gutscheins nach Abschluss der Familienerholungsmaßnahme nicht erreicht, ist der Zuwendungsempfänger berechtigt, durch Vorlage von Rechnungsbelegen über Aufwendungen der Familienerholung während des Urlaubs den Differenzbetrag mit dem Verwendungsnachweis anzufordern. Der Differenzbetrag muss mindestens 10 Euro betragen. Dazu händigt die Familienferienstätte dem Zuwendungsempfänger eine Kopie der Abrechnung mit dem Landesamt für Gesundheit und Soziales aus.
6.4 Verwendungsnachweisverfahren 6.4.1 Die Abrechnung der Gutscheine ist durch die Familienferienstätten beim Landesamt für Gesundheit und Soziales spätestens 30 Tage nach Beendigung des Erholungsaufenthaltes durch Vorlage des Formblattes gemäß Anlage 2 vorzunehmen. Die Abrechnung ist vom Zuwendungsempfänger zum Zwecke der Erbringung des Verwendungsnachweises zu bestätigen. Die zweckentsprechende Verwendung der Fahrkostenpauschale weist der Zuwendungsempfänger mit seiner Bestätigung auf der oben genannten Abrechnung nach. 6.4.2 Sofern die Höhe des Gutscheins nach Abschluss der Familienerholungsmaßnahme nicht erreicht worden ist und ergänzende Aufwendungen nach Nummer 6.3 durch den Zuwendungsempfänger geltend gemacht werden, hat der Zuwendungsempfänger den Nachweis über die zusätzlichen Kosten gemäß Anlage 2 anhand der Abrechnung der Familienferienstätte spätestens 30 Tage nach Beendigung des Erholungsaufenthaltes beim Landesamt für Gesundheit und Soziales vorzulegen. 6.4.3 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, den Gutschein an das Landesamt für Gesundheit und Soziales innerhalb von zehn Tagen nach dem geplanten Urlaubsantritt zurückzusenden, wenn - der Gutschein nicht für eine Familienferienstätte in Mecklenburg- Vorpommern verwendet wird oder - der Familienurlaub nicht angetreten werden kann oder - der Familienurlaub nicht mehr beabsichtigt ist.
6.5 Zu beachtende Vorschriften Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern und die dazugehörigen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Verwaltungsvorschrift Abweichungen zugelassen sind, und das Landesverwaltungsverfahrensgesetz
Zuständige Stellen und Antragsverfahren Die Anträge auf Gewährung einer Förderung sind rechtzeitig vor Beginn der Familienferienmaßnahme zu richten an das Sozialministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern Referat 520 Friedrich-Engels-Straße 47 19061 Schwerin Landesamt für Gesundheit und Soziales Erich-Schlesinger-Straße 35 18059 Rostock
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Kontaktanzeigen von alleinerziehenden Müttern und Vätern finden sie hier
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Urlaub Alleinerziehende |
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30.12.2010 | 4 Tage Silvester in einem Hotel mit Halbpension in der Nähe von Berlin erleben
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30.12..2010 | 5 Tage Skiurlaub an Silvester für Singles mit Kind auf einer Almhuette im Zillertal
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30.12.2010 | 4 Tage Silvester und den Jahres- wechsel gemeinsam erleben - incl Silvesterbuffet
169 € Kinder ab 2 Jahren: 109 € Infos zur Reise
NEU1.6.2011 | 5 Tage Kinder Mitmach Zirkus auf einem Campingplatz an der Ulmbach Talsperre
49 € Kinder ab 2 Jahren: 39 € Infos zur Reise
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